Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht

Aufforderung der Grundstückseigentümer zur Herstellung der Verkehrssicherheit durch Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Aus gegebenen Anlass möchte die Gemeindeverwaltung die Grundstückseigentümer an ihre Verkehrssicherungspflicht für ihre Grundstücksbepflanzung erinnern.

Zunehmend werden durch Anpflanzungen teils erhebliche Gefahrensituationen hervorgerufen. Des Öfteren muss die Gemeinde feststellen, dass Hecken, Sträucher oder Bäume von Privatgrundstücken in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum gewachsen sind und somit die Benutzung von Straßen und Gehwegen einschränken, die Einsehbarkeit von querenden Straßen erschweren oder teilweise Verkehrszeichen und Straßenlaternen verdecken. Dies stellt eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr und die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Wir fordern alle Grundstückseigentümer auf zu prüfen, ob Straßenlampen, Verkehrszeichen oder andere Beschilderungen an ihrer Grundstücksgrenze zugewachsen sind oder Straßen und Gehwege durch ihre Anpflanzungen eingeschränkt werden und deren Freischneiden und Rückschnitt zwingend erforderlich ist!

Gemäß § 27 Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, Anpflanzungen in einer angemessenen Frist zu beseitigen bzw. entsprechende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Rückschnitt, Baumpflege) durchzuführen, wenn die Anpflanzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Das bedeutet, es muss das sogenannte Lichtraumprofil (senkrecht gedachte Linie zur Grundstücksgrenze) freigehalten werden. Bei Straßen gilt dies bis zu einer Höhe von 4,50 m und bei Gehwegen, bis zu einer Höhe von 2,50 m. Tiefer hängende Äste, Sträucher oder andere Anpflanzungen sind auszuschneiden bzw. zu beseitigen. In Einmündungsbereichen sind Hecken auf 0,80 m Höhe zurückzuschneiden, um eine ausreichende Sicht für die Ausfahrenden zu gewährleisten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Grundstückseigentümer für Ihre Anpflanzungen verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können. Also schon im eigenen Interesse sollte jeder Grundstückseigentümer der Verkehrssicherungs- und Straßenreinigungsplicht nachkommen.

Die Gemeindeverwaltung Großharthau